Mieterverein Weißenburg und Umgebung e. V.  
gegründet am 01.09.2007

Satzung vom 01.09.2007

 

§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen MIETERVEREIN WEISSENBURG UND UMGEBUNG e. V. Er hat seinen Sitz in Weißenburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt den Zusammenschluß von Mietern und Untermietern mit dem Ziele, die wohnwirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren, ihre Belange zu fördern, sie vor Benachteiligungen zu schützen und eine mieterfreundliche Regelung des gesamten Wohnungswesens und Bodenrechts nach sozialen Grundsätzen zu erreichen. Der Verein setzt sich für eine Stadt- und Regionalplanung ein, die die Interessen der Mitglieder berücksichtigt. Der Verein ist von parteipolitischen Bestrebungen unabhängig.

§ 3  Aufgaben des Vereins

Die Erreichung des Vereinszwecks wird erstrebt durch
1.  Einwirkung auf die öffentliche Meinung, Gesetzgebung und Verwaltung im Sinne des Vereins-zwecks;
2.  kostenlose Beratung der Mitglieder in allen mit ihrem Wohnraummietverhältnis zusammenhängenden Fragen. Es erfolgt unter anderem die Fertigung von Schreiben und Eingaben an den Vermieter und an Behörden, sofern der Rechtsberater im Verein dies für erforderlich erachtet. Hierfür ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Fristen und Termine, die sich aus Beratungen herleiten, sind vom Mitglied eigenverantwortlich zu verfolgen. Gewährung von Rechtsschutz auf Kosten des Vereins erfolgt, wenn es sich um die Herbeiführung einer grundsätzlichen Entscheidung in Wohnungs- Mietsachen handelt oder wenn es sich um ein Verfahren handelt, das in einer Tätigkeit des Mitgliedes im Auftrage des Vereins seinen Grund hat.
3.  Die gleichen Aufgaben wie dem Mitglied gegenüber hat der Verein auch gegenüber
a) Personen, die mit dem Mitglied im gleichen Mietverhältnis leben für dieses Mietverhältnis
b)  dem für die Wohnung eines verstorbenen Mitgliedes verantwortlichen Erben für diese Wohnung bis zum Ablauf des 3. Monats nach dem Tod des Mitgliedes, wenn der Mitgliedsbeitrag bis dahin gezahlt ist.

§ 4  Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die Mieter oder Untermieter von Wohnraum sind und diese Satzung anerkennen. Nicht-Mieter können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, daß ihre Zugehörigkeit den Verein fördert. Die Mitgliedschaft können auch juristische Personen erwerben, die mit der Interessenvertretung von Mietern gegen Mitgliedsbeitrag betraut sind oder dies in gemeinnütziger oder karitativer Weise stattfindet. Über die Aufnahme und den Beitrag entscheidet der Vorstand.

§ 5  Entstehung der Mitgliedschaft

Zur Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, über den der Vorstand entscheidet. Der Vorstand kann das Aufnahmegesuch ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Bei der Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
1.  Tod des Mitgliedes mit sofortiger Wirkung. Wird die Beitragszahlung von einer Person fortgesetzt, die mit dem verstorbenen Mitglied bisher im gleichen Mietverhältnis lebte, gilt die Mitgliedschaft als von diesem fortgeführt; 
2.  Kündigung jeweils zum 31. Dezember, sofern eine dahingehende schriftliche Erklärung bis spätestens 30. September abgegeben wurde, jedoch nicht vor Ablauf von zwei vollen Kalenderjahren der Mitgliedschaft; 
3.  Ausschluß mit sofortiger Wirkung, über den im Verwaltungsweg entschieden wird, wenn das Mitglied gegen die Vereinssatzung verstößt oder erkennen läßt, daß keine Bereitschaft zur Erfüllung der satzungsmäßigen Verpflichtungen besteht oder durch sein Verhalten der Verein geschädigt wird. Er ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich an dessen letztbekannte Adresse mitzuteilen. Dieses hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Empfang der ausschließenden Mitteilung. Macht ein Mitglied von dem Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß der Ausschluß nicht gerichtlich angefochten werden kann. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruht sein Mitgliedsrecht. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Ausschluß ausgesprochen wurde; im Falle des Erfolges einer Berufung beginnt sie wieder mit dem Monat, in dem der Berufung stattgegeben wurde.

§ 7  Aufgaben des Mitgliedes

1.  Jedes Mitglied hat einen ordentlichen Jahresbeitrag zu zahlen und eine Aufnahmegebühr. Bei Eintritt ist die Aufnahmegebühr und die Jahresgebühr voll zu entrichten. Später ist der Mitgliedsbeitrag in mindestens vierteljährlichen Raten unaufgefordert im voraus zu entrichten. Der Beitrag stellt eine Bringschuld dar. 
2.  Jedes Mitglied kann über den ordentlichen Jahresbeitrag hinaus freiwillige Beiträge zahlen, die für den allgemeinen Vereinszweck zu verwenden sind.
3.  Änderungen der Adresse des Mitgliedes und bei Abbuchung der Beiträge der kontoführenden Stelle und Kontonummer sind dem Verein kostenfrei und unverzüglich mitzuteilen.
4.  Die Höhe des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühr bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Außerdem kann die Mitgliederversammlung eine alle Mitglieder gleichmäßig betreffende Sonderumlage beschließen. Der Unkostenersatz für das Verfassen von Schriftstücken, Anmahnung rückständiger Beiträge und Adressenermittlung bestimmt die Vorstandschaft. 
5.  Zahlungen an den Verein gelten jeweils zunächst für einen evtl. Unkostenersatz, sodann für den ältesten offenen Beitrag. 
6.  Die Aufnahmegebühr entfällt, wenn Ehepartner und Kinder verstorbener Mitglieder die Mitgliedschaft fortführen, sowie für Personen, die von auswärts zuziehen und an ihrem bisherigen Wohnort bereits einem Mieterverein angehörten, sofern die Mitgliedschaft im Mieterverein Weißenburg und Umgebung e. V. unmittelbar fortgesetzt wird.

§ 8  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft

§ 9  Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung muss alle zwei Jahre stattfinden. Sie hat neben der ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:
a)  Geschäftsbericht
b)  Jahresabschluß
c)  Entlastung der Vorstandschaft
d)  Wahl der Vorstandschaft
e)  Satzungsänderungen
f)   Berufungen und Anträge an die Mitgliederversammlung
g)  Auflösung des Vereins
2.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von mindestens 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 
3.  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen. Es genügt die Bekanntgabe in der Vereinszeitung. Einer Frist zur Bekanntgabe der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann die Anwesenheit von Gästen und Medienvertretern zulassen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, bei juristischen Personen deren beauftragter Vertreter. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung setzt voraus, dass das Mitglied mindestens eine Woche vor der Versammlung allen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen ist.
4. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zehn Werktage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsleitung eingegangen sein. Samstage gelten hierbei nicht als Werktage.
5.  Die Versammlung ist stets beschlußfähig. Sie beschließt im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Anträgen auf Satzungsänderung ist ¾ - Mehrheit erforderlich, ebenso bei dem Antrag auf Auflösung des Vereins, wobei in letzterem Falle die ¾ - Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muß; steht eine solche Mehrheit nicht fest, ist der Vorstand verpflichtet, auf Antrag binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.  

§ 10  Vorstandschaft

1.  Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren mit einfa-cher Stimmenmehrheit gewählt. Sie besteht aus drei Vereinsmitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeder für sich alleine. Im Innenverhältnis kann der 2. Vorsitzende nur bei längerfristiger Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sind alle Mitglieder der Vorstandschaft berechtigt, für den Verein zu sprechen.
2.  Für ein Mitglied der Vorstandschaft, das während der Amtsdauer ausscheidet, beruft der 1. Vorsitzende aus den Reihen der Mitglieder ein Ersatzmitglied in den Vorstand, das bis zum Ablauf der Amtszeit amtiert. 
3.  Der Vorstandschaft obliegt die Beschlußfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Sie beschließt in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Eine Vorstandssitzung ist binnen 14 Tagen abzuhalten, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird.
4.  Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, unter ihnen der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 
5.  Satzungsänderungen auf Verlangen des Gerichtes oder des Finanzamtes können von der Vorstandschaft entsprechend beschlossen werden.  

§ 11  Revisoren

Gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes und für die gleiche Wahldauer sind zwei Revisoren und ein Stellvertreter zu wählen. Die Revisoren sind verpflichtet, nach Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung vorzunehmen und darüber einen Bericht zu erstatten.

§ 12  Wählbarkeit

In die Vorstandschaft dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist unzulässig, Vorstandsämter sind Ehrenämter, Auslagen können ersetzt werden.

§ 13  Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Die über die Auflösung des Vereins beschließende Versammlung bestellt gleichzeitig zu deren Durchführung einen Liquidator und entscheidet über die Aufbewahrung der Vereinsunterlagen. Das Vermögen des Vereins fällt an die Stadt Weißenburg mit der Auflage, es für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden.

§ 14  Beurkundung von Beschlüssen der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

§ 15  Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen. Aus der Gewährung von Rechtsberatung durch den Verein stehen den Mitgliedern keine Ansprüche an den Verein oder dem jeweiligen Berater zu.

§ 16  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 17  Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.