Unverständlich: Unwirksame Schönheitsreparaturklausel verursacht Mehrkosten für Mieter
BGH-Urteil schafft keinen Rechtsfrieden
Nach dem Gesetz ist der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Oft wälzen Vermieter diese Pflicht vertraglich auf ihre Mieterinnen und Mieter ab. Dies ist in vielen Fällen unwirksam. Seit 2015 gilt, dass Mieterinnen und Mieter nicht renovieren müssen, falls sie eine nicht renovierte Wohnung ohne Ausgleichszahlung übernommen haben (BGH VIII ZR 185/14).
Heute entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 163/18, VIII ZR 270/18), dass der Mieter bei unwirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen vom Vermieter verlangen darf, die Wohnung zu streichen oder zu tapezieren – jedoch nur in dem Fall, dass sich der Zustand der Wohnung seit Bezug deutlich verschlechtert hat. Zudem soll der Mieter an den Kosten der Renovierung beteiligt werden.
Unverständlich, meint der Deutsche Mieterbund (DMB). Wenn der Vermieter den Mieter vertraglich zu den Schönheitsreparaturen verpflichtet, erwartet er von seinem Mieter, dass dieser die Wohnung von Zeit zu Zeit fachmännisch streicht bzw. renovieren lässt – und zwar unabhängig davon, in welchem Zustand die Wohnung bei Anmietung war. „Keine anderen Anforderungen dürfen aber dann für den Vermieter gelten, wenn die Abwälzung seiner Pflicht zur Instandhaltung der Wohnung auf den Mieter gescheitert ist. Es ist nicht einzusehen, weshalb hier mit zweierlei Maß gemessen wird“, kritisiert der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung.
„Dem Mieter einen Anspruch auf Durchführung der Schönheitsreparaturen zuzusprechen, den dieser aber dann mitfinanzieren muss, widerspricht dem Gesetz. Danach ist der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet, nicht der Mieter. Ist die Schönheitsreparaturklausel im Vertrag unwirksam und haben die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über den geschuldeten Zustand der Wohnung getroffen, sind die Malerarbeiten ausschließlich Sache des Vermieters, und zwar auf seine Kosten. Übernimmt der Mieter eine renovierungsbedürftige Wohnung liegt darin kein Verzicht auf die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter. Das Urteil wird außerdem zu weiterem Streit über die Kostenaufteilung führen und dient nicht dem Rechtsfrieden“, so Siebenkotten.