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Mietrechtsurteile zur Advents- und Weihnachtszeit

Egal, ob es um Lichterketten, brennende Adventskränze oder Weihnachtsbäume, um Treppenhausdekoration oder Duftsprays geht – auch in der eher besinnlichen Advents- und Weihnachtszeit wird gestritten. Der Deutsche Mieterbund (DMB) hat jetzt die wichtigsten Urteile zusammengestellt:

  • Lichterketten: Das Anbringen einer Lichterkette im Balkonbereich ist grundsätzlich von dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung umfasst. Der Vermieter kann in der Regel nicht die Beseitigung einer Lichterkette verlangen, auch nicht mit dem Argument, der ästhetische Gesamteindruck des Hauses werde durch die Lichterkette negativ beeinflusst (AG Eschweiler 26 C 43/14). Lichterketten und Weihnachtsschmuck sind grundsätzlich erlaubt, wenn sie sicher installiert sind, die Hausfassade nicht beschädigt wird und Nachbarn nicht übermäßig gestört werden. Es ist weit verbreitete Sitte, in der Weihnachtszeit Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken (LG Berlin 65 S 390/09). Wird durch grell blinkende und ständig flackernde Weihnachtsdekoration des Nachbarn ein Mieter am Schlaf gehindert, kann der gegen diese Art der Zwangsbeleuchtung vorgehen und verlangen, dass die Lichter ab 22 Uhr ausgeschaltet werden.
  • Adventskränze: Bunte Adventskränze können Mieter an der Wohnungstür befestigen. Mitmieter im Haus dürfen hieran keinen Anstoß nehmen (LG Düsseldorf 25 T 500/98).
  • Treppenhaus-Dekoration: Wenn ein Mieter das gesamte Treppenhaus von oben bis unten nach seinen Vorstellungen weihnachtlich dekoriert, müssen Nachbarn oder der Vermieter das nicht ohne weiteres hinnehmen. Sie können die Entfernung der Dekoration fordern (AG Münster 38 C 1858/08).
  • Duftsprays: Weihnachtliche Duftsprays – egal, ob Tanne, Vanille oder Zimt - dürfen nicht im ganzen Haus versprüht werden, das Zusammenleben der Bewohner wird beeinträchtigt (OLG Düsseldorf 3 WX 98/03).
  • Wunderkerzen: Hat das Au-pair-Mädchen der Familie dem fünfjährigen Sohn eine Wunderkerze angesteckt und läuft der Junge damit direkt zum Weihnachtsbaum, der dann Feuer fängt und einen großen Brandschaden verursacht, liegt keine schwere Sorgfaltspflichtverletzung, keine grobe Fahrlässigkeit vor (OLG Frankfurt  3 U 104/05).
  • Weihnachtsbaum: Grob fahrlässig handelt, wer Wunderkerzen direkt am Weihnachtsbaum entzündet und dadurch ein Feuer verursacht (LG Offenburg 2 O 197/02).
  • Feuer: Fängt ein Adventskranz Feuer und entsteht ein beträchtlicher Schaden in der Wohnung, muss die Gebäudeversicherung des Vermieters für den Schaden aufkommen. Das gilt zumindest dann, wenn den Mietern nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Versicherung kann keinen Regress von den Mietern fordern, sie kann auch nicht verlangen, die Mieter müssten ihre Haftpflichtversicherung einschalten (BGH VIII ZR 67/06).
  • Brandschaden: Hat der Mieter einen Brandschaden in der Wohnung selbst verschuldet, muss der Vermieter seine Gebäudeversicherung zur Schadensregulierung in Anspruch nehmen. Die Versicherung hat keine Regressansprüche gegenüber dem Mieter, zumindest dann nicht, wenn der über die Betriebskostenabrechnung die Versicherungsbeiträge gezahlt hat (BGH VIII ZR 191/13).

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