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Mietpreisbremse besser als ihr Ruf

Mieterbund mahnt Nachbesserungen an

„Gut, dass es jetzt endlich eine wissenschaftliche Untersuchung gibt, die feststellt, dass die Regelungen zur Mietpreisbremse Wirkungen zeigen und der Anstieg der Wiedervermietungsmieten gerade in den hochpreisigen Städten bzw. Stadtteilen abgebremst wird“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, eine heute veröffentlichte Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW). „Positiv ist auch die eindeutige Klarstellung, die Mietpreisbremse war und ist kein Investitionshemmnis für den Wohnungsneubau.“  

Nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes wirkt die Mietpreisbremse in einem Großteil der 313 Städte und Gemeinden, in denen sie eingeführt wurde, aber nicht so, wie ursprünglich erwartet und erhofft. Dabei sei nicht nur auf den jährlichen Anstieg der Wiedervermietungsmieten selbst abzustellen. „Selbst Wiedervermietungsmieten in München, Stuttgart, Hamburg oder Frankfurt können nicht ins Unermessliche steigen. Irgendwann ist das Ende der Fahnenstange erreicht, können Mieter keine höheren Mieten mehr zahlen“, erklärte Siebenkotten. „Wir messen die Wirksamkeit der Mietpreisbremse aber auch an den weiterhin bestehenden, starken Preisunterschieden zwischen der ortsüblichen Vergleichsmiete und der so genannten Wiedervermietungsmiete.“  

In Städten, wie zum Beispiel Berlin, München, Hamburg, Köln oder Düsseldorf, lagen die Wiedervermietungsmieten 2017 zwischen 17 und 28 Prozent über den ortsüblichen Vergleichsmieten, die in bestehenden Mietverhältnissen bezahlt werden mussten. Das bedeutet, hier verteuert sich eine Mietwohnungen nur aufgrund eines Mieterwechsels im zweistelligen Bereich.
Offensichtlich hält sich nach wie vor ein Großteil der Vermieter nicht an die Regelungen zur Mietpreisbremse. Folge der Nichteinhaltung der gesetzlichen Mietpreisbremse ist auch, dass die ortsüblichen Vergleichsmieten vielerorts überdurchschnittlich schnell und stark steigen, weil in diese Vergleichsmieten nur die hohen Vertragsabschlüsse der letzten vier Jahre einfließen.  

Die von vielen Wissenschaftlern, vor allem aber von Eigentümer- und Vermieterverbänden gestreute These, die Mietpreisbremse sei ein Investitionshemmnis, war aus Sicht des Deutschen Mieterbundes von Anfang an falsch. Die Mietpreisbremse galt nie für den Wohnungsneubau, das wurde von vorn herein gesetzlich ausgeschlossen. 2015, als die Mietpreisbremse eingeführt wurde, wurden 247.000 Wohnungen in Deutschland fertiggestellt, 2016 waren es 278.000 und 2017 waren es voraussichtlich mehr als 300.000 Wohnungen. Damit ist der Wohnungsneubau seit Einführung der Mietpreisbremse um mehr als 20 Prozent angestiegen.  

Lukas Siebenkotten: „Die wohnungsmarktpolitischen Probleme, das heißt rund eine Million fehlende Wohnungen in Deutschland und steigende Mieten, können natürlich nicht nur mit der Mietpreisbremse bekämpft werden. Notwendig ist der jährlich Neubau von mindestens 400.000 Wohnungen, davon 200.000 Mietwohnungen und davon wiederum mindestens 80.000 Sozialmietwohnungen.
Da wir von diesen Fertigstellungszahlen aber weit entfernt sind, muss zumindest in der Zwischenzeit mit Hilfe mietrechtlicher Regelungen verhindert werden, dass die Mieten weiterhin rasant steigen. Dazu bedarf es einer wirksameren Mietpreisbremse mit weniger Ausnahmetatbeständen und Sanktionen für Vermieter, die sich nicht an das Gesetz halten. Unsere jetzt im Koalitionsvertrag aufgegriffene Forderung, dass der Vermieter Angaben zur Vormiete machen muss, wenn er eine höhere Miete fordert, als die Mietpreisbremsenregelung eigentlich zulässt (Vergleichsmiete plus 10 Prozent), ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Mehr aber noch nicht.
Damit die hohen Wiedervermietungsmieten nicht auch die Mieten in bestehenden Mietverhältnissen dauerhaft in die Höhe treiben und infizieren, ist eine Verlängerung des Betrachtungszeitraums notwendig. Nicht nur die Vertragsabschlüsse der letzten vier Jahre, sondern alle Vertragsabschlüsse, zumindest aber die der letzten zehn Jahre, müssen Grundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete sein.“

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