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Mietervereine dürfen Verbandsklagen im Verbraucherinteresse erheben

Mieterbund begrüßt Grundsatzurteil

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem gestern veröffentlichten Grundsatzurteil entschieden, dass Mietervereine berechtigt sind, Verbandsklagen im Verbraucherinteresse zu erheben. „Wir freuen uns mit dem Mieterbund Regensburg über diesen Erfolg“, erklärte der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten.

Der Mieterbund Regensburg hatte im Jahr 2015 beim Bundesamt für Justiz in Bonn die Eintragung in die dort bundesweit geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz beantragt. Dort wurde der Antrag entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesamtes mit der Begründung abgelehnt, der Kläger gewährleiste neben der verbraucherbezogenen Aufklärung keine individuelle Beratung in persönlichen Gesprächen, die über den Kreis seiner Mitglieder hinaus allen Verbrauchern zugänglich sei. Schon in erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Köln das Bundesamt für Justiz verpflichtet, den Kläger in die Liste der qualifizierten Einrichtungen einzutragen. Das Oberverwaltungsgericht wies nun die dagegen gerichtete Berufung des Bundesamts zurück und bestätigte damit im Ergebnis das Urteil des Verwaltungsgerichts.

„Wir danken dem Mieterbund Regensburg für seinen entschiedenen und jahrelangen Einsatz, der, wenn die Entscheidung des Gerichts rechtskräftig wird, allen Mietervereinen die Möglichkeit eröffnet, künftig auch über Verbandsklagen die Interessen der Mieterinnen und Mieter in Deutschland zu vertreten“, sagte Siebenkotten.

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