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Mieterbund fordert Korrekturen bei CO2-Bepreisung und der CO2-Komponente beim Wohngeld

Fehlende Lenkungswirkung der CO2-Bepreisung

Das im Oktober vorgelegte und morgen im Plenum zur abschließenden Beratung vorgesehene Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz sieht eine Erweiterung des Wohngeldes um eine CO2-Komponente vor und will so einkommensschwache Haushalte gezielt bei den Heizkosten entlasten. Mit Beginn der CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme soll ab 1. Januar 2021 eine Entlastung der Wohngeldhaushalte erfolgen, indem das Wohngeld um durchschnittlich 15 Euro pro Monat erhöht werden soll. „Dem stehen aber durch die geplante CO2-Bepreisung entsprechend höhere Heizkosten gegenüber“, kritisiert die Bundesdirektorin des Deutschen Mieterbundes, Melanie Weber-Moritz. „Bei einem CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne ab dem Jahr 2021 sollte das Wohngeld entsprechend um 25 Prozent erhöht werden. Angesichts des schrittweisen Anstiegs des CO2-Preises auf 55 Euro pro Tonne bis zum Jahr 2025 muss der Wohngeldaufschlag außerdem dynamisiert werden“.

Positiv ist, dass erstmals zumindest wieder Teile der Heizkosten bei der Berechnung der zu berücksichtigenden Miete beim Wohngeld mit angerechnet werden. „Das kann aber nur ein erster Schritt sein. Vielmehr müssen die Wohnkosten insgesamt Grundlage für die Wohngeldberechnung werden. Die Heizkosten müssen bei der Festlegung der zu berücksichtigenden Miete bzw. der Höchstbeträge angerechnet werden, zum Beispiel über eine Heizkostenkomponente in einer Größenordnung von 1 Euro/qm, ggf. differenziert nach Energieträgern“, kommentiert Weber-Moritz. „Von einer solchen Regelung würden insbesondere auch Wohngeldempfänger-Haushalte profitieren, die in einfachen und preiswerten Wohnungen leben, aufgrund des energetischen Zustandes des Hauses aber überdurchschnittlich hohe Heizkosten zahlen“.

Der Deutsche Mieterbund hat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine CO2-Bepreisung im vermieteten Wohnungsbereich keinerlei Lenkungswirkung hat, solange die aus der CO2-Bepreisung resultierenden höheren Heizkosten der Mieter zahlen muss. Die Verteuerung fossiler Brennstoffe durch eine CO2-Bepreisung führt zu höheren Heizkosten bei Gas- und Ölheizungen. Die Kosten muss allein der Mieter über die Heizkostenabrechnung zahlen. Der Mieter selbst hat aber keinen Einfluss auf beispielsweise einen Austausch der Heizungsanlage oder bauliche Effizienzmaßnahmen. Entsprechende energetische Sanierungsmaßnahmen, die durch die CO2-Bepreisung angestoßen werden sollen, kann allein der Vermieter veranlassen. Der aber wird nach der jetzigen Rechtslage von einer CO2-Bepreisung überhaupt nicht betroffen. Er zahlt keinen Cent mehr.

„Eine CO2-Bepreisung, die lediglich die Heizkosten verteuert, führt im Mietwohnungsbereich nicht zu den gewünschten energetischen Sanierungen. Nur wenn derjenige, der die Möglichkeit der energetischen Ertüchtigung in der Hand hat, also der Vermieter, den CO2-Preis zahlen muss, kann eine Lenkungswirkung eintreten“, so Weber-Moritz.

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