Mieterbund begrüßt Vorschläge der Bundesjustizministerin für ein neues Mieterschutzgesetz
Mietpreisbremse wird verlängert, nachgebessert und erweitert
„Wir begrüßen die Vorschläge von Bundesjustizministerin Katarina Barley für ein neues Mieterschutzgesetz, mit dem die Vorschriften rund um die Mietpreisbremse und Mietpreisüberhöhungen sinnvoll nachgebessert werden“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Gesetzesinitiativen der Bundesjustizministerin. „Wir erwarten, dass die jetzt eingeleitete Ressortabstimmung kurzfristig abgeschlossen wird und die Bundesregierung den Vorschlägen zustimmt.“
- Die Mietpreisbremse soll um 5 Jahre verlängert werden, d.h. die Landesregierungen dürfen bis Ende 2025 Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten ausweisen, in denen die Mietpreisbremse gelten soll.
Siebenkotten: „Richtig und alternativlos. Wenn die Verlängerung nicht Gesetz wird, fallen die Regelungen zur Mietpreisbremse im nächsten Jahr weg. Das darf nicht passieren.“ - Die Voraussetzungen für die Begründung von Landesverordnungen, mit denen die Mietpreisbremse in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten festgelegt wird, werden gesenkt.
Siebenkotten: „Das ist vernünftig. In der Vergangenheit wurden einzelne Landesverordnungen aus formalen Gründen für unwirksam erklärt, neue Verordnungen mussten erlassen werden. Folge waren Rechtsunsicherheiten, ob vor Ort die Mietpreisbremse gilt oder nicht und ab wann.“ - Bei einem Verstoß des Vermieters gegen die Mietpreisbremse muss er den überhöhten Anteil der Miete vom Vertragsabschluss an zurückzahlen. Eine besondere Rüge des Mieters ist nicht erforderlich.
Siebenkotten: „Das haben wir als Deutscher Mieterbund immer gefordert. Vermieter, die die Mietpreisbremse ignorieren, dürfen keine finanziellen Vorteile haben. Sie sollten nicht besser gestellt sein als Vermieter, die sich von Anfang an an das Gesetz gehalten haben.“ - Beim Vorliegen eines geringen Angebots vergleichbarer Wohnungen soll künftig bundesweit gelten, dass Vermieterforderungen, die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent überschreiten, insoweit unwirksam sind. Als Sanktion für diese Vermieter wird die vereinbarte Miete auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete abgesenkt.
Siebenkotten: „Das ist eine gute Neuregelung. Praktisch wird die Ordnungswidrigkeitenvorschrift des Paragrafen 5 Wirtschaftsstrafgesetz in das Zivilrecht übernommen, ohne dass es - wie heute noch - auf das Ausnutzen einer Zwangslage ankommen soll. Die Neuregelung muss aus unserer Sicht für alle Mietverhältnisse gelten.“ - Künftig soll die ortsübliche Vergleichsmiete aus Vertragsabschlüssen und Mieterhöhungen der letzten 6 Jahre (bisher 4 Jahre) gebildet werden.
Siebenkotten: „Das ist ein erster kleiner Schritt in die richtige Richtung. Um die Mietpreisentwicklung in bestehenden Mietverhältnissen zu stoppen oder zumindest zu dämpfen, ist aber mehr notwendig, als nur den Betrachtungszeitraum um zwei Jahre zu verlängern. Aus unserer Sicht ist ein zeitlich befristeter Mietenstopp oder eine deutliche Absenkung der Kappungsgrenzen erforderlich.“