Zurück

Mieter können wohnen bleiben

Bundesgerichtshof hebt Räumungsurteil auf, Landgericht muss neu entscheiden

Ein 87-jähriger, schwerkranker Mieter und seine Ehefrau müssen nach 20-jähriger Mietzeit ihre Dreieinhalbzimmerwohnung nicht wegen Eigenbedarfs des Vermietersohnes und seiner Familie räumen. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 270/15) hob das Räumungsurteil der Vorinstanz auf. Das Landgericht Baden-Baden habe sich nicht ausreichend mit dem Mieterargument auseinandergesetzt, wonach die Beibehaltung der Wohnung für sie von existenzieller Bedeutung sei. Jetzt muss das Landgericht neu verhandelt und entscheiden.
„Das ist ein gutes Urteil“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten die BGH-Entscheidung. „Der Bundesgerichtshof hat zum einen die besondere und eigenständige Bedeutung des Widerspruchsrechts im Rahmen der Sozialklausel bei Eigenbedarfskündigungen betont, zum anderen haben die Karlsruher Richter deutlich gemacht, dass der Einwand eines 87-jährigen, schwerkranken Mieters, die Räumung der Wohnung stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar, ein sehr starkes Gewicht hat. Letztlich“, so Siebenkotten, „muss das Mieterrecht auf körperliche Unversehrtheit dem Vermieterinteresse auf freie Lebensgestaltung in derartigen Fällen vorgehen.“  

Der Bundesgerichtshof erklärte, der Mieter könne einer an sich gerechtfertigten, ordentlichen Kündigung gestützt auf die so genannte Sozialklausel widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen seien. Dabei müssten sich die Konsequenzen, die für den Mieter mit einem Umzug verbunden wären, deutlich von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten abheben, um als tauglicher Härtegrund in Betracht zu kommen. Bei vorgetragenen Härtegründen wie hier – hohes Alter, schwere Erkrankung – müsse sich das Gericht detailliert mit der existenziellen Bedeutung der Beibehaltung der bisherigen Wohnung auseinandersetzen. Gerade bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr sind die Gerichte verfassungsrechtlich gehalten, ihre Entscheidung auf eine tragfähige Grundlage zu stellen. Mache ein Mieter – wie hier – derart schwerwiegende gesundheitliche Auswirkungen eines erzwungenen Wohnungswechsels geltend, müssten sich die Gerichte beim Fehlen eigener Sachkunde mittels Sachverständigenhilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen für den Mieter mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schwergrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen erreichen können und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann.  

Siebenkotten: „Die Sozialklausel oder Härteklausel des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist keine Ausnahmeregelung, sondern das gleichwertige Gegenstück zur Kündigungsbefugnis des Vermieters. Selbst wenn die Eigenbedarfskündigung formell und inhaltlich gerechtfertigt und in Ordnung ist, müssen Mieter nicht zwangsläufig ausziehen. Sie können sich wehren. Stellt die Kündigung für sie eine besondere Härte dar, können sie sich auf die so genannte Sozialklausel berufen. Der Deutsche Mieterbund und 320 örtlichen Mietervereine helfen, im letzten Jahr haben wir rund 50.000 Beratungen zu diesem Thema durchgeführt.“

Zurück