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27. April 2016: Tag gegen Lärm – International Noise Awareness Day

Häufigste Lärmquellen im Mehrfamilienhaus Rechte und Pflichten der Bewohner

Die Frage, wie viel Lärm rund um die Wohnung erlaubt ist bzw. geduldet werden muss, beschäftigt immer mehr Mieter. Lärm in Mehrfamilienhäusern ist einer der Hauptgründe für Streit unter Nachbarn. Anlässlich des diesjährigen „Tages gegen Lärm“ informiert der Deutsche Mieterbund (DMB) über die häufigsten Lärmquellen in Mehrfamilienhäusern und die entsprechenden Rechte und Pflichten der Bewohner.  

1.      Rücksicht nehmen

Jeder hat das Recht, in seiner Wohnung ohne Beeinträchtigung durch störende Geräusche leben zu können. Auf der anderen Seite kann aber niemand Wohnung, Balkon, Terrasse oder Garten völlig geräuschlos nutzen. Trotz guten Schallschutzes und Beachtung von Immissionsschutzgesetzen oder Lärmschutzvorschriften, DIN-Normen und VDI-Regelungen muss beim Zusammenleben in Mehrfamilienhäusern grundsätzlich Rücksicht auf die Nachbarn genommen und mitunter auch Nachsicht ihnen gegenüber geübt werden.  

2.      Nachtruhe einhalten

Durch die Immissionsschutzgesetze der Länder wird die „Nachtruhe“, das heißt die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr, besonders geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die die Nachtruhe stören könnten. Das heißt: Keine Hausmusik mehr, die Lautstärkeregler für Fernseher, Radio, CD-Player usw. sind zurückzudrehen, so dass außerhalb der Wohnung nichts zu hören ist.  

3.      Zimmerlautstärke kennen

Wird Musik gespielt oder der Fernseher in einer Lautstärke betrieben, dass er außerhalb des Zimmers noch deutlich in der Nachbarwohnung wahrnehmbar ist, ist „Zimmerlautstärke“ sicherlich überschritten. Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg (317 T 48/95) setzt Zimmerlautstärke aber nicht voraus, dass sich die Vernehmbarkeit der Musik auf den Raum des Wiedergabegerätes beschränkt und überhaupt keine Geräusche zum Nachbarn dringen. Erst wenn die Lautstärke über das hinaus geht, was unter Einbeziehung der baulichen Verhältnisse nicht mehr als normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringt, wird das Maß der Zimmerlautstärke überschritten.  

4.      Sonn- und Feiertagsruhe beachten

Gegenüber Werktagen gelten verstärkte Lärmschutzregelungen. So dürfen beispielsweise aufgrund einer Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung an Sonn- und Feiertagen Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutieren in Wohngebieten nicht mehr benutzt werden. Auch Bauarbeiten im Haus oder in der Nachbarschaft sind verboten.  

5.      Mittagsruhe freiwillig einhalten

Während der Mittagszeit, das heißt zwischen 13.00 und 15.00 Uhr, gibt es in der Regel keinen besonderen Lärmschutz. Allenfalls vor Ort, zum Beispiel in Kurorten, können über eine Satzung oder Verordnung einschränkende Bestimmungen erlassen werden. Im Übrigen kann „Mittagsruhe“ nur über den Mietvertrag bzw. eine Hausordnung zwischen Vermieter und Mieter vereinbart werden. Auch hier gilt das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme.  

6.      Allgemeine Ruhezeiten berücksichtigen

Haushaltsmaschinen und –geräte dürfen in der Wohnung auch dann benutzt werden, wenn dies mit Geräuschen und vielleicht sogar Lärm verbunden ist. Das gilt für Staubsauger, Wasch- oder Spülmaschine. Auch hier gelten die allgemeinen Ruhezeiten. Allerdings, Ausnahmen müssen möglich sein. Eine Waschmaschine darf auch einmal nach 22.00 Uhr laufen, für berufstätige Mieter bleibt sonst kaum eine Möglichkeit. Und auch wenn es nach der Ruhezeitenregelung erlaubt ist, muss am Sonntagmorgen nicht um 8.00 Uhr Staub gesaugt werden. Rollläden oder Jalousien dürfen auch nach 22.00 Uhr heruntergelassen werden.  

7.      Schallschutzvorschriften beachten, Schallschutz vereinbaren

Die VDI-Richtlinie 4100 enthält neben der DIN 4109 Kriterien und Vorgaben für den Schallschutz, die insbesondere bei Neubau- und Umbaumaßnahmen zu beachten sind. Unter anderem werden hier auch drei verschiedene Schallschutzstufen unterschieden.
Bei Schallschutzstufe 1 und einem Grundgeräuschpegel von 20 dB(A) ist zum Beispiel „Sprache mit angehobener Sprechweise“ in der Nachbarwohnung im Allgemeinen verstehbar, wirken Gehgeräusche im Allgemeinen störend und sind unzumutbare Belästigungen durch Geräusche aus haustechnischen Anlagen nicht auszuschließen.
Bei Schallschutzstufe 2 ist das Sprechen im Allgemeinen nicht mehr verstehbar, sind Gehgeräusche normalerweise nicht mehr störend und wirken die Geräusche aus haustechnischen Anlagen nur noch gelegentlich störend.
Bei Schallschutzstufe 3 sind diese Geräusche nicht mehr zu vernehmen.
Wer auf hohen Schallschutz Wert legt, sollte bei Anmietung der Wohnung nachfragen und die entsprechende Schallschutzstufe als „vertraglich geschuldet“ vereinbaren.  

8.      Unzumutbare oder erhebliche Lärmbeeinträchtigungen verboten

Schutz gegen laute Hausmusik, lautstarkes Feiern bei Partys oder zu laut eingestellte Fernseh- bzw. Radiogeräte bietet aber selbst die Schallschutzstufe 3 nicht. Deshalb gilt auch außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten oder der Nachtruhe, dass rücksichtsloses Lärmen immer verboten ist, § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz. So dürfen beispielsweise nach den Immissionsschutzgesetzen der Länder Radio, CD-Player usw. immer nur in einer Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt auch für Musikinstrumente, deren Geräusche für Nachbarn nicht objektiv unzumutbar werden dürfen.  

9.      Kinderlärm – Toleranz erforderlich

Ob und inwieweit Geräusche und Lärm als störend und belästigend empfunden werden, hängt nicht nur vom Lärmpegel, der Uhrzeit und der Art des Geräusche ab. Auch das Verhältnis der Nachbarn zu einander ist von Bedeutung. Toleranz gegenüber den Mitbewohnern, vor allem auch Verständnis für deren konkrete Lebenssituation sind wichtig. Insbesondere Kleinkinder und Säuglinge halten sich nicht an Nachtruhe, allgemeine Ruhezeiten oder Zimmerlautstärke. Hier gilt richtiger Weise nach Ansicht der Gerichte eine erweiterte Toleranzgrenze.

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