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Ersatzansprüche des Vermieters verjähren nach 6 Monaten

Gesetzliche Verjährungsfrist darf nicht per Formularmietvertrag auf ein Jahr verlängert werden

„Die Entscheidung, die die bisherige Rechtsprechung der Landgerichte bestätigt, ist richtig und nachvollziehbar. Sie schafft Rechtssicherheit und Rechtsklarheit“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 13/17), nach dem eine Formularvertragsklausel unwirksam ist, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters von 6 auf 12 Monate verlängert werden soll. „Die kurze Verjährungsfrist hilft letztlich Mietern und Vermietern gleichermaßen, weil hierdurch möglichst schnell nach Rückgabe der Mietsache abgeklärt werden muss, ob Ersatzansprüche des Vermieters bestehen oder nicht.   

Hier hatte der Vermieter 10 Monate nach dem Auszug des Mieters Ersatzansprüche in Höhe von 16.000 Euro geltend gemacht. Die gesetzliche Regelung, dass Ersatzansprüche 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache verjähren, sei durch eine Regelung im Mietvertrag wirksam abgeändert worden. Dort war vereinbart, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache in 12 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren.   

Der Bundesgerichtshof entschied, eine derartige Vertragsklausel sei wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Sie erschwere den Eintritt der Verjährung in zweifacher Hinsicht. Zum einen werde die Verjährungsfrist von 6 auf 12 Monate verdoppelt, zum anderen beginne die Verjährungsfrist nach dem Wortlaut der Vertragsklausel nicht, wie im Gesetz vorgesehen, mit der Rückgabe der Mietsache, sondern mit dem möglicherweise späteren Mietvertragsende, das heißt dem Ablauf der Kündigungsfrist. Beide Regelungen seien mit dem Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren.

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