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DMB Bayern: Wohnungsvergabe darf durch Bayerisches Integrationsgesetz nicht erschwert werden!

Heute fand im Bayerischen Landtag die erste Lesung des Bayrischen Integrationsgesetzes statt.

Das vorgelegte Bayerische Integrationsgesetz will durch die Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes eine „ausgeglichene Bewohnerstruktur“ schaffen.

Diese Regelung sieht Folgendes vor:
Die zuständige Stelle soll zunächst Gebiete festlegen, die Gefahr laufen, eine einseitige Bewohnerstruktur zu haben oder zu bekommen.
Dem Vermieter steht kein Rechtsmittel gegen die Gebietsausweisung zu und die bereits dort wohnenden Mieter werden stigmatisiert.
Das Ansinnen, „einseitige Bewohnerstrukturen“ zu vermeiden, grenzt aus statt zu integrieren!

„Es darf hier keine Verschärfung der Wohnungsvergabe geben. Diese Regelung würde alle Mieter treffen, die auf dem Wohnungsmarkt schon genug Probleme haben, sich mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zu versorgen!“, so Monika Schmid-Balzert, Geschäftsführerin des DMB Landesverband Bayern e.V.

Die Behörde soll dann die Vermieter von Wohnraum in diesen Gebieten verpflichten, die Wohnung nur an solche Wohnungssuchende zum Gebrauch zu überlassen, deren Zuzug sie vorher zugestimmt hat.

„Dies ist aus der Sicht des DMB Landesverbands Bayern e.V. nicht zielführend und gängelt sowohl Vermieter als auch Wohnungssuchende“, kritisiert die Geschäftsführerin des DMB Landesverband Bayern e.V., Monika Schmid-Balzert. „Der DMB Landesverband Bayern e.V. wird prüfen, ob die geplante Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes gegen die grundgesetzlich garantierte Freizügigkeit des Art. 11 GG verstößt.“

Der Vermieter hat doch selbst das größte Interesse daran, keine „einseitigen Bewohnerstrukturen“ zu bekommen und trifft seine Mieterauswahl nach den entsprechenden Gesichtspunkten. Die Wohnungsvergabe wird unnötig verkompliziert und bürokratisiert, da die zuständige Stelle zunächst die „gefährdeten Gebiete“ ausweisen und dann dem Vermieter für den jeweiligen Mietinteressenten die Genehmigung zur Vermietung erteilen muss.

Hier stellt sich zudem die praktische Frage:
Was sind „einseitige Bewohnerstrukturen“ und vor allem wie stellt die Behörde diese fest?
Aus Sicht des DMB Landesverbands Bayern e.V. ist diese Vorschrift auch im Hinblick auf den Datenschutz sehr bedenklich, da die Behörde zunächst Daten über die aktuellen Bewohner benötigt: und zwar beispielsweise nicht nur über die Herkunft, sondern auch über die Einkommensverhältnisse. Sollen hier Mieterverzeichnisse geschaffen werden, aus welchen sich die Bewohnerstruktur ergibt?
„Wir halten die geplante Regelung auch aus datenschutzrechtlichen Gründen für nicht umsetzbar“, so Monika Schmid-Balzert.

Grundsätzlich:
Der vermehrte Zuzug von schutzsuchenden Menschen aus unterschiedlichen Herkunftsländern und mit unterschiedlichen kulturellen Hintergründen stellt bekanntermaßen die gesamte Gesellschaft vor neue Herausforderungen.

Ein sachgerechtes Integrationsgesetz könnte die notwendige Unterstützung bieten, das gemeinsame Zusammenleben zu erleichtern und das gegenseitige Verständnis füreinander zu stärken.

„Diese Intention liegt unserer Ansicht nach dem Bayerischen Integrationsgesetz jedoch nicht zugrunde. Das bayrische Integrationsgesetz stellt undefinierte Begriffe wie zum Beispiel die „Leitkultur“ in den Raum, die dann zur Grundlage von Verpflichtungen gemacht werden sollen.

Das vage bleibende Konzept der so genannten „Leitkultur“ basiert auf einer gesellschaftlichen Homogenität, die auch in Bayern schon lange nicht mehr existiert. Das kann so schlicht nicht funktionieren“, kommentiert die Landesgeschäftsführerin das Gesetzesvorhaben.

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