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Corona-Schutzpaket für Mieterinnen und Mieter gilt ab heute

Empfehlungen des Deutschen Mieterbundes – Einrichtung eines Sicher-Wohnen-Fonds nach wie vor geboten

Ab heute gilt für Mieterinnen und Mieter ein besonderer Kündigungsschutz. Können Sie infolge der Corona-Pandemie ihre Miete in den kommenden drei Monaten nicht oder nur teilweise zahlen, kann der Vermieter weder ihre Wohnung noch die gemieteten Gewerberäume wegen Zahlungsverzuges kündigen. Mieterinnen und Mieter haben bis Ende Juni 2022 Zeit, ihre Mietzahlung nachzuholen und müssen bis zu diesem Zeitpunkt keine Kündigung wegen Nicht- oder Teilzahlung der Mieten aus April 2020 bis Juni 2020 fürchten. Diesen erweiterten Mieterschutz haben Bundestag und Bundesrat vergangene Woche beschlossen, nachdem sich auch der Deutsche Mieterbund (DMB) für den Schutz der Mieterinnen und Mieter vor dem Verlust ihrer Wohnung und Gewerberäume stark gemacht hatte.

„Das seit heute geltende neue Mieterschutzgesetz ist wichtig und der erste Schritt in die richtige Richtung. Mieterinnen und Mieter haben nun die Gewissheit, dass sie in der aktuellen Krise nicht auch noch ihre Wohnung oder ihre für den Lebensunterhalt benötigten Gewerberäume verlieren“, erklärt der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten.

Den Mieterinnen und Mietern empfiehlt der Deutsche Mieterbund folgendes Vorgehen: Wer wegen Corona Schwierigkeiten hat seine Miete zu bezahlen, sollte sich als erstes sofort mit seinem Vermieter in Verbindung setzen. Gemeinsam kann dann versucht werden, einvernehmlich eine für alle Seiten geeignete Lösung zu finden. Dies sollte am besten schriftlich erfolgen. Vorstellbar sind beispielsweise Vereinbarungen über Ratenzahlung, Stundung der Miete oder einen zumindest teilweisen Mieterlass, sollte der Vermieter dies wirtschaftlich vertreten können.

Den Mieterinnen und Mietern ist außerdem dringend geraten zu überprüfen, ob ihnen Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Wohngeld zusteht. Durch ebenfalls in der letzten Woche beschlossene Änderungen in den Sozialgesetzbüchern kann jetzt der Antrag auf Grundsicherung schnell und formlos telefonisch, per Mail oder Post beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Die Neuregelungen im Sozialrecht sehen unter anderem vor, dass in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs die Ausgaben für Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe übernommen werden, eine Vermögensprüfung entfällt für diesen Zeitraum. Mieter, die wegen Jobverlustes Anspruch auf Grundsicherung haben, sind daher zumindest vorerst vor dem Verlust ihrer Wohnung und vor einem sich anhäufenden Berg von Mietschulden sicher, sobald ihr Antrag auf Grundsicherung bewilligt wurde.

„Um aber auch die Mieterinnen und Mieter vor einem wachsenden Schuldenberg wegen nachzuzahlender Mieten zu schützen, die weder eine Einigung mit ihrem Vermieter erzielen können noch Anspruch auf Sozialleistungen haben, ist die Einrichtung des von uns bereits in den vergangenen Wochen geforderten Sicher-Wohnen-Fonds nach wie vor dringend erforderlich. Ansonsten würden sowohl diese Wohnraummieter als auch die Gewerbemieter mit einem Schuldenberg belastet, den viele von ihnen auch nach der Pandemie nicht oder allenfalls nur teilweise ausgleichen können. Hier kann und soll der Fonds schnell und unbürokratisch Hilfe leisten“, so Siebenkotten.

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