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Bundesjustizministerium legt Untersuchung zur Wirksamkeit der Mietpreisbremse vor

Mietpreisbremse wirkt - aber nur unzureichend

Mieterbund fordert Nachbesserungen

  • Die 2015 eingeführte Mietpreisbremse hat zu einer moderaten Verlangsamung des Mietenanstiegs geführt.
  • Nicht erkennbar ist, dass sich der Abstand zwischen Bestands- und Wiedervermietungsmieten reduziert oder stabilisiert hat.
  • Vielfach bieten Vermieter Mietwohnungen nach wie vor zu Preisen an, die deutlich über den Grenzen der Mietpreisbremse liegen.
  • Der Wohnungsneubau wird durch die Mietpreisbremse nicht beeinträchtigt oder behindert - im Gegenteil, Neubauinvestitionen und Mieten im Neubau steigen.

Das sind die Kernaussagen des heute veröffentlichten Evaluationsberichts der Bundesregierung zur Mietpreisbremse.

Lukas Siebenkotten, Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB): „Die Mietpreisbremse wirkt, aber nur ein bisschen. Die gesetzliche Vorgabe, dass im Regelfall die Miete bei einer Wiedervermietung höchstens 10 Prozent über der Vergleichsmiete liegen darf, wird häufig missachtet. Somit bleiben die Wirkung und der Erfolg der Mietpreisbremse deutlich hinter unseren Erwartungen zurück. Problematisch ist, dass die Mietpreisbremsen-Regelungen nicht bundesweit gelten, sondern nur in Städten, die von den Landesregierungen per Verordnung festgelegt werden. Danach gibt es keine Mietpreisbremse in Sachsen, Sachsen-Anhalt und im Saarland. In Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen und Hamburg ist zweifelhaft, ob die Mietpreisbremse anwendbar ist, weil Gerichte die Unwirksamkeit der jeweiligen Landesverordnung festgestellt haben. Notwendig ist aus Sicht des Deutschen Mieterbundes jetzt eine Reihe von Nachbesserungen an den gesetzlichen Regelungen zur Mietpreisbremse, die deutlich über die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Änderungen hinausgehen:

  • Die Mietpreisbremse muss bundesweit gelten.
  • Die Regelungen zur Mietpreisbremse dürfen nicht im Jahr 2020 auslaufen. Die Geltungsdauer der Mietpreisbremse muss verlängert werden.
  • Ausnahmen von den gesetzlichen Regelungen sind zu streichen bzw. zu reduzieren. Zumindest sind die Regelungen so zu vereinfachen, dass Mieter beim Vertragsabschluss eindeutig erkennen können, ob ihr Vermieter die gesetzlichen Vorgaben einhält oder nicht.
  • Gesetzesverstöße der Vermieter müssen sanktioniert werden.
  • Zurzeit tatsächlich bestehende Anreize, das Gesetz zu missachten, müssen gestrichen werden. Zumindest muss der Vermieter zu Unrecht erhaltene Mieten vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an zurückzahlen.“

Erfahrungen des Deutschen Mieterbundes mit der Mietpreisbremse

Im Vorfeld der Untersuchung der Wirksamkeit der Mietpreisbremse hat das Bundesjustizministerium auch den Deutschen Mieterbund und die ihm angeschlossenen 300 Mietervereine befragt. Danach haben die DMB-Mietervereine bis Mitte 2018 insgesamt rund 11.500 persönliche Rechtsberatungen zum Thema Mietpreisbremse durchgeführt. Dabei ging es um folgende Punkte:

  • Berechnung der Vergleichsmiete und der 10-prozentigen Kappungsgrenze,
  • Klärung, ob Ausnahmetatbestände greifen,
  • Erläuterung des Rügeverfahrens und des Auskunftsbegehrens,
  • Klärung des Rechtsschutzes,
  • Aufklärung, warum Mietpreisbremse vor Ort nicht gilt.

Viele Verstöße gegen die Mietpreisbremse wurden mit Hilfe der DMB-Mietervereine außergerichtlich durch einen Vergleich erledigt. Gerichtliche Auseinandersetzungen sind die Ausnahme. Nach den Zahlen der DMB Rechtsschutz-Versicherung - Mitglieder eines DMB-Mietervereins sind in der Regel miet-rechtsschutzversichert - waren bis Mitte 2018 insgesamt 63 Fälle zur Mietpreisbremse bei der Rechtsschutz-Versicherung angelaufen. Im Zuge dieser Gerichtsverfahren erfolgte eine Mietpreisreduzierung zwischen 50 und 195 Euro monatlich bzw. bei einer Zahlungsklage erhielten Mieter zwischen 300 und 2.535 Euro zurück.

Nach einer 2016 im Auftrag des Deutschen Mieterbundes durchgeführten Untersuchung - die auch im Evaluationsbericht der Bundesregierung ausgewertet wurde - lagen in Berlin, Hamburg, München und Frankfurt seit Inkrafttreten der Mietpreisbremse und Mitte 2016 zwischen 66,5 und 94,8 Prozent aller Angebote bzw. Wiedervermietungsmieten über der Obergrenze der Mietpreisbremse. Damit überstiegen die Wiedervermietungsmieten in mehr als 100.000 Fällen die Obergrenze, und zwar um 28,7 bis 49,3 Prozent.

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