BGH: Gewerbliche Nutzung zur Umsetzung eines sozialpolitisch erwünschten Zwecks rechtfertigt keine Wohnungskündigung
Deutscher Mieterbund begrüßt BGH-Entscheidung
„Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Karlsruher Richter stärken damit den gesetzlichen Kündigungsschutz und machen deutlich, dass nicht jedes wirtschaftliches Interesse und nicht jeder denkbare Nachteil eines Vermieters eine Kündigung der Mietwohnung rechtfertigen können“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 292/15).
Der Vermieter, ein eingetragener Verein, kaufte 2014 ein sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus und wollte dort mit einer auf soziale, pädagogische und rehabilitative Betreuung spezialisierten GmbH ein psychosoziales Wohnprojekt mit insgesamt 23 Wohnplätzen starten. Er kündigte den im Haus wohnenden Mietern mit der Begründung, er benötige die Wohnung, um dort das geplante Arbeits- und Lebensprojekt zu realisieren. Die Schaffung der 23 Wohnplätze sei zwingend erforderlich, da er anderenfalls einen Investitionszuschuss in Höhe von 2,1 Millionen Euro zur Sanierung des Objekts nicht erhalten werde.
Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, die Kündigung ist unwirksam. Der Vermieter kann sich nicht auf eine Kündigung wegen „Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung“ berufen. Ihm gehe es letztlich gar nicht darum, höhere Mieteinnahmen zu erzielen, er wolle vielmehr das Mietobjekt künftig gewerblich nutzen und seine sozialpolitisch verfolgten Ziele realisieren.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann sich der Vermieter auch nicht auf „sonstige berechtigte Interessen“ berufen. Durch die Fortsetzung des konkreten Wohnraummietverhältnisses erleide er keinen beachtenswerten Nachteil. Er verfolge durchaus signifikante wirtschaftliche Interessen. Er strebe zwar nicht die Erzielung einer höheren Miete an, er wolle aber eigene Aufwendungen mit Hilfe des Investitionszuschusses in Höhe von 2,1 Millionen Euro für die erforderlichen Sanierungs- und Umbaumaßnahmen ersparen.
Siebenkotten: „Auch wenn es hier um spezielle Interessenslagen ging und ein Einzelfall zu entscheiden war, das Urteil des Bundesgerichtshofs ist wichtig. Die Konturen des gesetzlichen Kündigungsschutzes sind klarer gezeichnet.“