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Bestellerprinzip verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Makler scheitern vor dem Bundesverfassungsgericht

„Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sie schafft endgültig Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Das 2015 eingeführte Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt“, kommentierte der Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes (DMB), Ulrich Ropertz, den heutigen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1015/15), mit dem die Verfassungsbeschwerde von zwei Immobilienmaklern als unbegründet zurückgewiesen wurde. „Das Bestellerprinzip, wonach ein Makler nur noch Provision von seinem eigentlichen bzw. ursprünglichen Auftraggeber verlangen darf, also in der Regel vom Vermieter, ist ein gutes und wichtiges Gesetz, das sich in der Praxis bereits bewährt hat. Jetzt ist juristisch endgültig geklärt, dass der allgemein gültige Grundsatz ‚Wer bestellt, zahlt‘ auch bei der Wohnungsvermittlung gilt.“

Das Bundesverfassungsgericht erklärte, die Regelungen des Bestellerprinzips beschränkten zwar die Berufsfreiheit der Immobilienmakler, dies sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Auf dem Mietwohnungsmarkt bestünden zu Lasten der Wohnungssuchenden soziale und wirtschaftliche Ungleichgewichte. Hier einen Ausgleich zu schaffen und zu verhindern, dass die Wohnungssuchenden Kosten tragen müssen, die vorrangig im Interesse des Vermieters entstanden sind, sei ein legitimes Ziel des Verbraucherschutzes. Der Gesetzgeber habe hier eine Regelung geschaffen, die die Kosten der Wohnungsvermittlung den Vermietern als diejenigen zuweist, in deren Interesse die Aufwendungen typischerweise entstehen. Zwar seien die Regelungen zwangsläufig mit Einnahmeeinbußen der Wohnungsvermittler verbunden, diese Belastungen seien aber dadurch gerechtfertigt, dass Makler, weil sie im Interesse der Vermieter beauftragt werden, mit Provisionsforderungen an diese verwiesen werden dürfen.

Ropertz: „Nach den Bestimmungen des Bestellerprinzips müssen Mieter in aller Regel keine Maklerprovision mehr bei der Wohnungsvermittlung zahlen. Dass derjenige, der den Makler bestellt, auch zahlen muss, führt zu einer spürbaren finanziellen Entlastung wohnungssuchender Mieter, ist gerecht und war längst überfällig. Gut, dass jetzt der juristische Schlussstrich gezogen ist und die an den Haaren herbeigezogenen verfassungsrechtlichen Bedenken der Makler und ihrer Interessenverbände endgültig zurückgewiesen wurden.“

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